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Online-Angebote rechtssicher in der Schule nutzen

In diesem Beitrag finden Sie rechtliche Hinweise zum Einsatz von Webseiten, browserbasierten Web-Angeboten und Apps für mobile Geräte im Unterricht. Wenn Sie aus didaktisch-pädago­gischen Gründen im Unterricht eine App einsetzen wollen, können und sollten Sie vor einer Befassung der Ent­schei­dungs­träger an Ihrer Schule bereits selbst eine Vorauswahl treffen und die nötigen Informationen zusammen­stellen. Die nach­folgenden Frage­stellungen sollen Sie dabei unterstützen.

Hinweise

Es wird hier davon ausgegangen, dass Online-Angebote durch Schülerinnen und Schüler auf schuleigenen Geräten im Netzwerk der Schule genutzt werden.

Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie im Modul „Digitalisierung, Schule und Recht“ der Fortbildungs­offensive der ALP Dilligen:

Hacker fischt in einem Smartphone
© istock.com/id-work

Begriffsdefinition

Eine App ist eine Anwendungs­software oder ein Computer­programm, das eine gewünschte Funktion ausführt, die nichts mit dem eigentlichen System­programm zu tun hat. Aus diesem Grund werden Apps auch als „Zusatzprogramme“ verstanden. Mit ihnen kann die Funk­tionali­tät des Computers, des Smart-TVs, Smartphones oder Tablets beliebig erweitert werden. Eine weitere Kategorie von Software sind Web-Apps. Sie werden beispiels­weise von einem Mobil­gerät über den Web­browser aufgerufen, nutzen den Browser für ihre Funktion und müssen meist nicht installiert werden.

Lexikon
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Nutzungsbedingungen

Lassen die Nutzungs­bedingungen den Vorgesehenen Einsatz der App zu? An wen richten sich die Nutzungs­bedingungen?

Mit der Nutzung von Apps kommt regelmäßig ein Vertrag mit dem Anbieter zustande, dessen Inhalt in Nutzungs­bedingungen festgelegt ist. Für den Einsatz einer App ist es daher eine wichtige Vorfrage, wer Nutzer ist, die Schule oder die einzelnen Schüler.

Minderjährige Schülerinnen und Schüler können Nutzungs­bedingungen nur mit Einwilligung ihrer Erziehungs­berechtigten zustimmen. Manche Apps weisen darauf aus­drücklich hin, z. B. „[…] Wenn Sie in Ihrem Land als minder­jährig gelten, benötigen Sie die Erlaubnis eines Elternteils oder Erziehungs­berechtigten, um [die App] verwenden und den Nutzungs­bedingungen zustimmen zu können. […]

Fragen zum Thema Nutzungs­bedingungen:

Beispiel aus Nutzungsbedingungen:

  • […] Wenn du in einem Land in der Europäischen Region lebst, musst du mindestens 16 Jahre alt sein, um unsere Dienste zu nutzen oder das in deinem Land für die Registrierung bzw. Nutzung unserer Dienste erforder­liche Alter haben. […]

  • „[…] Wenn Sie in Ihrem Land als minderjährig gelten, benötigen Sie die Erlaubnis eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten, um [die App] verwenden und den Nutzungsbedingungen zustimmen zu können. […]“

Weitere denkbare Einschränkungen in Nutzungs­bedingungen sind z. B. urheber­rechtliche Beschränkungen, Beschränkungen auf rein private Nutzung oder regionale Beschränkungen.

Dies ist aus den Nutzungs­bedingungen/Allgemeinen Geschäfts­bedingungen ersichtlich. Möglicherweise ist hierfür eine spezielle Schul- oder Bildungsversion der App notwendig. Wenn Sie ein anonymes Profil anlegen und die App auf schuleigenen Geräten über das Schul-WLAN nutzen, ist die Nutzung der App anonym, sofern die App auch sonst keine personen­bezogenen Daten (z. B. Fotos) verarbeitet. Auf den Schulgeräten sollten keine persönlichen Daten abgelegt sein, auf die eine App Zugriffs­möglichkeit hat.

Wenn für die Nutzung von Apps Entgelte fällig werden, ist das meist nicht überraschend. Die Entwicklung von Apps ist aufwendig. Viele „kostenlose“ Apps verlangen Gegenleistungen, die insbesondere aus Nutzungs- und Verwertungsrechten an übermittelten (hochgeladenen) Inhalten oder Daten bestehen können. Sie finden diese Informationen in den Nutzungsbedingungen.

Beispiel: „[…] Indem Sie Ihre Inhalte hochladen, räumen Sie eine weltweite Lizenz ein bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung […]

Apps, die derartige „Gegenleistungen“ einfordern, können nur eingesetzt werden, soweit Sie über die Rechte verfügen dürfen, die sich der Anbieter einräumen lässt.

Textdokument und Lupe
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Hinweise

Internetseiten und andere Webangebote enthalten meist Nutzungs­bedingungen. Diese stellen einen zivil­recht­lichen Vertrag dar, den man oft allein durch die Nutzung des Angebots abschließt, d. h. auch ohne aus­drück­liche Erklärung. Daher sollte man die Nutzungs­bedingungen lesen, bevor man ein Angebot nutzt und prüfen, ob diese eine Nutzung für den vorgesehenen Zweck gestatten. Weitere Informationen zum Thema Mindestalter finden Sie hier:

Fachbegriff

konkludenter Vertragsschluss: Verträge können allein durch schlüssiges Handeln zustande kommen, also ohne ausdrück­liche Zustimmung. Beim Benutzen öffent­licher Verkehrs­mittel akzeptiert man z.B. die Beförderungs­bedingungen ohne sie unterschrieben zu haben.

 Datenschutz

Ohne Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungs­berechtigten kann eine App genutzt werden, wenn sie keine personen­bezogene Anmeldung erfordert und auch sonst keine personen­bezogenen Daten verarbeitet. Der Internet­zugang sollte über den Anschluss der Schule (Schul-WLAN, Bayern-WLAN) erfolgen.

Der Einsatz einer App, die eine personen­bezogene Anmeldung erfordert oder sonst personen­bezogene Daten verarbeitet, ist nur bei vorliegender Einwilligungs­erklärung der Schülerin oder des Schülers bzw. der Erziehungs­berechtigten möglich.

Dabei gelten folgende Abstufungen:

  • Schülerinnen und Schüler bis 14 Jahre: Unterschrift einer erziehungs­berechtigten Person

  • Schülerinnen und Schüler ab 14 bis 18 Jahren: Unterschrift der Schülerin bzw. des Schülers sowie einer erziehungs­berechtigten Person

  • Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahren: Unterschrift der Schülerin bzw. des Schülers

Darüber hinaus ist die Aufnahme der Verarbeitungs­tätigkeit der App in das Verzeichnis der Verarbeitungs­tätigkeiten erforderlich:

An jeder Schule muss es ein Verzeichnis von Verarbeitungs­tätigkeiten (Verarbeitung personenbezogener Daten) geben. In diesem Verzeichnis werden zulässige Verarbeitungs­tätigkeiten eingetragen. Apps werden in der Regel nicht explizit genannt, stattdessen wird allgemein beschrieben, für welche Verarbeitungs­tätigkeiten eine App genutzt werden darf. Auch Ein­schrän­kungen werden dabei explizit beschrieben.

Wenn Ihr gewünschtes Angebot (beispiels­weise eine App) personen­bezogene Daten erfasst, wenden Sie sich vor der Nutzung des Angebots an die Schulleitung. Damit diese als Gesamt­­verant­wort­liche unter Einbezug des schulischen Datenschutz­beauftragten und gegebenen­falls zusammen mit anderen Gremien eine sach­gerechte Entscheidung treffen kann, braucht sie die relevanten Informationen über die App. Welche personen­bezogenen Daten werden in der App für welche Zwecke verarbeitet? An wen gehen die Daten und wann werden sie wieder gelöscht?

Fragen zum Thema Datenschutz:

Normalerweise gehört zu jeder seriösen, professionellen App eine Datenschutz­erklärung. Gibt es keine, so spricht das gegen eine Verwendung der App.

Diese Information finden Sie in der Datenschutz­erklärung. Hierfür werden Sie in der Regel auf die Homepage des Anbieters weitergeleitet.

Ein eindeutiger Hinweis auf die Verarbeitung personen­bezogener Daten ist das Erfordernis einer perso­nalisierten Anmeldung. Hierbei müssen Sie unterscheiden, ob nur Sie als Lehrkraft sich anmelden müssen (dies steht in Ihrer Eigen­verant­wortung) oder ebenfalls Ihre Schüler.

Eine Verarbeitung personen­bezogener Daten kann aber auch schon die Verarbeitung der IP-Adresse, von Standortdaten, von Nutzungsdaten etc. sein.

Wenn nein, sollten Sie von der Nutzung der App absehen (z. B. Zugriff auf die Kontakte für eine Bild­bearbeitungs-App);

Beispiel: Sie installieren auf dem schuleigenen Tablet die „Deutscher Bundestag“-App“: Die IP-Adresse wird anonymisiert zur Nutzungsanalyse und –verbesserung übermittelt; anonymisierte Absturzberichte (ohne personenbezogene Daten und Log-Dateien an US-Dienstleister);

Falls dies der Fall ist:

Wo werden Daten, die durch die App selbst verarbeitet werden, gespeichert (z. B. Inhaltsdaten mit Personenbezug wie Personenfotos, Videos mit Personen)?

  • auf dem Endgerät (z. B. Video­erfassung der Schülerkarten bei Plickers wird nur auf dem mobilen Endgerät des Lehrers gespeichert)

  • auf einem Server der Schule oder auf den Servern von Dritten (z. B. kommunales Rechenzentrum, Server des App-Anbieters etc.)

Diese Informationen finden Sie in der Datenschutz­erklärung sowie in den Nutzungs­bedingungen bzw. den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen und sollen Sie ihrem Datenschutz­beauftragten bzw. Ihrer Schulleitung als Ent­scheidungs­hilfe zur Verfügung stellen.

Eine Übermittlung an außer­schulische Stellen ist in der Regel nur mit Ein­willigung der Betroffenen möglich.

Schloss vor Zahlen und daraufzeigender Finger
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Hinweis

Bedenken Sie, „kostenlose“ Apps „bezahlt“ man in der Regel mit Daten, die für die Funk­tiona­lität der jeweiligen App nicht erforder­lich sind!

Fachbegriff

personenbezogene Daten: Infor­mationen, die einer Person direkt oder indirekt zugeord­net werden können, z.B. Name oder Online-Kennung, Standort­daten oder besondere Merkmale (z.B. Foto, Stimme).

Werbung

Die meisten kostenlosen Apps, Websites oder Online-Platt­formen finanzieren sich durch Werbe­anzeigen. Für den Einsatz der Angebote im Unterricht ergibt sich daraus die Frage, ob diese in Anbe­tracht des geltenden „Werbeverbots” dann noch im Unterricht eingesetzt werden dürfen.

Fragen zum Thema Werbung:

In Ausnahme vom allgemeinen Werbe­verbot (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) kann die Schul­leitung eine Ver­wendung von digitalen Schriften (das sind digitale Ange­bote wie z. B. Apps, Web­seiten, o. ä.) zulassen, wenn dies im schuli­schen Interesse ist (Art. 84 Abs. 1 S. 2 BayEUG i. V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BaySchO).

Die Schulleitung kann dabei einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen die Lehr­kraft die konkrete Beurteilung des Sach­verhalts im Einzel­fall vornimmt. Für den Rahmen ist die Bewer­tung der gesamten Situation (des Gesamt­zusammen­hangs), in der Werbung präsentiert wird, insbesondere anhand folgender Kriterien erforderlich:

  • Ist die Verwendung des digitalen Angebots im pädago­gischen Interesse?

  • Überwiegt das pädago­gische Interesse die Einfluss­nahme durch Werbe­ein­blen­dungen unter Berück­sichtigung von Alter und geistig-emotionaler Entwick­lung?

  • Wie hoch ist die Gefahr, dass verbotene oder besonders kritische Werbe­inhalte auftreten, z. B. sexuali­sierte Inhalte, Gewalt, starke Rollen­klischees, Tabak, Alkohol, weitere verbotene Werbe­inhalte oder Werbe­inhalte, die sich spezifisch an Kinder und Jugendliche richten und etwa bei ihnen einen besonderen Kauf­anreiz wecken?

  • Kann die Lehrkraft ggf. auf unerwartet auf­tretende verbotene und besonders kritische Werbe­inhalte pädago­gisch adäquat reagieren, z. B. durch Beenden des digitalen Angebots und anschließende pädago­gische Aufarbeitung?

Wenn es keine werbefreie Version gibt, d. h. in der App unver­meidbar Werbung auftritt, ist deren Zulässigkeit mit dem „Ent­scheidungs­raster Werbung“ zu prüfen. Nur bei Ein­haltung des dort angegebenen Rahmens ist die Nutzung mit Werbung möglich.

Tablet mit Werbung, Hände
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Urheberrecht

In der mebis Mediathek stehen den Schulen über 60.000 digitale Inhalte zur Verfügung, die bedenkenlos im Unterricht eingesetzt werden können. Werden hingegen Medien aus anderen Online-Quellen im Unterricht genutzt, muss darauf geachtet werden, dass diese nicht illegal auf der verwendeten Plattform eingestellt wurden. Weitere Hinweise zum Urheberrecht finden Lehrkräfte in der Fortbildungsoffensive zur digitalen Bildung der ALP in Dillingen im Bereich „Unterrichtsvorbereitung“ des Moduls „Digitalisierung, Schule und Recht“.

Tipp zur Überprüfung
Ist als Hochladender ein Alias wie z.B. „tannenbaum75” angegeben, deutet dies bei qualitativ hochwertigen Videos bereits auf einen Rechtsverstoß hin. Auch bei einem im Video eingebundenen Logo, etwa eines Fernsehsenders, ist Vorsicht geboten: Professionelle Anbieter veröffentlichen ihre Inhalte in der Regel unter eigenem Namen.

Glühbirne wird von einer Hand in die andere übergeben
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